Datenschutzbeauftragter (betrieblicher und behördlicher)

Die Datenschutz-Grundverordnung regelt, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in bestimmten Fällen einen internen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen haben.

Das Onlineportal für die Meldung des Datenschutzbeauftragten finden Sie unter DSB-Meldeportal.

Ein DSB ist dann zu benennen, wenn

  • die Verabreitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird oder
  • die Kerntätigkeit des Unternehmens darin besteht, für sich selbst oder andere Verarbeitungsvorgänge durchzuführen, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (Art. 37 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO) oder wenn eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (s. Art. 9 DS-GVO, beispielsweise von Gesundheitsdaten) oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten durchgeführt wird (Art. 37 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO) oder
  • wenn das Unternehmen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftig (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG-neu) oder
  • wenn im Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (s. a. Kurzpapier Nummer 5 zur Datenschutz-Folgenabschätzung; § 38 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BDSG-neu) oder
  • wenn das Unternehmen im Bereich der Markt und Meinungsforschung tätig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2, 3. Alternative BDSG-neu) oder
  • wenn das Unternehmen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, auch anonymisiert, verarbeitet (§ 38 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BDSG-neu).

Der DSB wird auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikationen und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt.